Satzung

 

Satzung

Des Sportvereins 1861 Oberoderwitz e.V. (SV 1861 Oberoderwitz e.V.)

(Fassung vom 24.04.2013)

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Sportverein 1861 Oberoderwitz e.V.“ und hat seinen Sitz in Oderwitz, Ortsteil Oberoderwitz.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes …steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportpunkt.

Dieser Zweck wird durch das Breitensportangebot der im Verein arbeitenden Abteilungen zur sportlichen Betätigung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig: erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begründet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Beitrags wirksam.

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.

Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend innerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann nur durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat, oder

mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Vor der Entscheidung zum Ausschluss ist das Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen.

Gegen den aus Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Der Ausschluss entbindet nicht von der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.

 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des SV 1860 Oberoderwitz e.V. aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat das gleiche Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des SV 1861 Oberoderwitz e.V. zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des SV 1861 Oberoderwitz e.V. durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Punkt. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Deren Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Punkt, Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

 

 Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Abteilungen

 

 § 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:

  • die Änderung der Satzung,
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • die Wahl der Revisionskommission,
  • die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen von 3 Abs. 2 und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • die Bestätigung von Haushaltsaufgaben bei einem Einzelbetrag über 2500€.,
  • die Vereinsauflösung,
  • sowie weitere Aufgaben, sobald sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, voraussichtlich bis 30. April des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge, die vom Vorstand abgelehnt wurden bzw. die erst zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn mindestens ein Viertel der Versammlungsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorschlag verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit und Beschlüsse über die Vereinsauflösung einer 9/10 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimme.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand
 
  • Der Vorstand des Vereins besteht aus:
  • Dem Vorsitzenden
  • Dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden und
  • Dem Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Ihre Vertretungsbefugnisse sind dahingehend beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 500€ verpflichtet sind, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Haushaltsaufgaben mit einem Einzelbetrag über 2.500€ bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Als erweiterter Vorstand arbeiten:

  • der Jugendwart,
  • der Schriftführer und
  • die Abteilungsleiter.

Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach 26 BGB sowie die Führung seiner Geschäfte. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung und Durchführung des Haushaltsjahres die Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
  • Veranstaltungsplanung des Vereines unter Beachtung des Wettkampfbetriebes der Abteilungen,
  • Beschlussfassung zur Bildung neuer Abteilungen,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
  • Ausarbeitung einer Finanzordnung und
  • Entscheidung zur Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand berät in dem vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingeladenen Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 10 Abteilungen

 

Abteilungen werden für alle im Verein betriebenen Sportarten gebildet.

Die Abteilungsleitungen werden für den gleichen Zeitraum wie der Vorstand gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils vor der Vorstandswahl durch die stimmberechtigten Abteilungsmitglieder. Die Abteilungsleitung setzt sich zusammen aus dem Leiter und mindestens zwei Übungsleitern der betreffenden Sportart.

Aufgabe der Abteilungen ist es, den Trainings- und Wettkampfbetrieb zu organisieren sowie die von den Fachverbänden gefassten Beschlüsse und Aufgabenstellungen umzusetzen.

§ 11 Revisionskommission

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens 2 Sportfreunde, die nicht dem Vorstand angehören für die Revisionskommission.

Die Revisionskommission prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung sachlich sowie rechnerisch und bestätigt dies durch ihre Unterschrift.

Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Haushaltsführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung der zur Beschlussfassung stehende Antrag auf Vereinsauflösung den Mitgliedern 6 Wochen vorher bekannt zu machen ist.

Zur Abstimmung über die Auflösung des Vereins müssten mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wenn dies nicht der Fall ist, so ist die Versammlung innerhalb von 14 Tagen erneut einzuberufen. Die Versammlung ist ohne Einschränkung beschlussfähig.

Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den FSV Oderwitz 02, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden. Die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.4.2013 beschlossen. Sie gilt mit dem Tag der Registrierung beim Vereinsgericht.

Gültig ab 22. Juli 2013.

Die alte Satzung tritt ab dem Tag der Registrierung der neuen Satzung außer Kraft.